Nachträgliche Änderung eines Mieterhöhungsverlangens

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Vermieter*innen sind berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen nachträglich – z. B. mit der späteren Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558 Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung bedarf es hierfür nicht.  

Dies entschied der BGH aktuell (Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 219/20).  

Vermieter*innen können also ein formal ordnungsgemäßes, aber eventuell überhöhtes Verlangen im Rahmen der Zustimmungsklage begrenzen, um das Prozessrisiko zu minimieren. Umgekehrt können Mieter*innen auch mit einer Teilzustimmung bis zur angemessenen Höhe auf ein überhöhtes Verlangen reagieren und sind somit nicht durch eine spätere Ermäßigung durch den Vermieter im Klageverfahren benachteiligt.  

Wollen Vermieter*innen jedoch nachträglich eine höhere Miete verlangen, als diese im ursprünglichen Mieterhöhungsschreiben ausgewiesen war, bedarf es hingegen eines komplett neuen Mieterhöhungsverlangens mit neuen Fristen. Dies ist natürlich nur so lange möglich, wie das ursprüngliche Verlangen nicht bereits wirksam seitens der Mieter*innen angenommen wurde, da ansonsten § 558 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen stünde, wonach die Miete sich im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nur alle 15 Monate ändern darf.  

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