Kernaussage des Urteils
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25) stellt klar, dass ein Immobilienmakler auf Schadensersatz haftet, wenn er eine Mietinteressentin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt. Auch die Ablehnung von Bewerbungen wegen eines ausländisch klingenden Namens kann einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründen.
Diskriminierung im Bewerbungsprozess
Die Klägerin mit pakistanischem Namen bewarb sich 2022 mehrfach online um Besichtigungstermine für Wohnungen, die der Beklagte anbot. Alle Bewerbungen unter ihrem echten oder unter anderen ausländisch klingenden Namen blieben erfolglos. Bewerbungen unter deutschen Namen (Schneider, Schmidt o.ä.) mit ansonsten gleichen Angaben führten dagegen zu Besichtigungsterminen. Die Klägerin machte geltend, sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden und forderte Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Rechtliche Würdigung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts: Der Makler verstieß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 2 AGG. Die hier stattgefundene unterschiedliche Behandlung der Bewerbungen sei ein starkes Indiz für Diskriminierung. Da jedenfalls fahrlässiges Handeln vorlag, musste ein Verschulden des Maklers nicht gesondert festgestellt werden. Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 € wurde vom Gericht als angemessen bewertet.
AGG schützt vor Benachteiligung beim Wohnungszugang
Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, Rasse, Religion, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verhindern oder beseitigen. Makler, die öffentlich Wohnraum anbieten, unterliegen dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot. Die eigenständige Haftung des Maklers besteht unabhängig davon, ob dem Vermieter das Verhalten des Maklers ebenfalls zuzurechnen ist.
Fazit für die Praxis
Makler ebenso wie Vermieter müssen Bewerber unabhängig von ethnischer Herkunft fair behandeln. Diskriminierung kann zu Schadensersatz führen. Der BGH hat damit erstmals klargestellt, dass Vermieter und Makler Entschädigungszahlungen und Kostenerstattung riskieren, wenn sie Bewerber wegen eines ausländisch klingenden Namens oder auf andere Weise wegen Ihrer ethnischen Herkunft systematisch benachteiligen.
Unsere Empfehlung
Für einen fundierten Überblick über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und wie Sie Ihre Vermietungs- und Verwaltungspraxis AGG-konform gestalten, erfahren Sie in unserem Webinar: „Das AGG in der immobilienwirtschaftlichen Praxis“.Zum Webinar
