Schadensersatz kann auch fiktiv abgerechnet werden

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Wenn Mieterinnen und Mieter Schäden in der Wohnung verursacht haben, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, der gemäß § 249 BGB in Form von Beseitigung der Schäden oder alternativ auch in Geld geltend gemacht werden kann.

Hierzu hat der BGH noch einmal klargestellt, dass bei einem Schadensersatz in Geld auch eine „fiktive“ Abrechnung erfolgen kann (BGH, Urteil vom 31.3.2021, Az. XII ZR 42/20). Das bedeutet, dass die Schäden nicht tatsächlich beseitigt und entsprechende Rechnungen darüber vorgelegt werden müssen, sondern auch verlangt werden kann, was es voraussichtlich kosten würde, die Schäden zu beseitigen (dann aber nur netto ohne Umsatzsteuer).

Die Abrechnung „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten hat der BGH auch ausdrücklich für geschuldete, aber unzureichend oder gar nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen entschieden (BGH, Beschuss vom 10.5.2022, Az. VIII ZR 277/20). Hierbei ist zu beachten, dass bei Schönheitsreparaturen vorher in der Regel noch eine Nachfrist für die Durchführung gesetzt werden muss, was bei Schäden am Mietobjekt nicht gilt.

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