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Streit ums Lüften: Was erlaubt ist und was nicht

schon gewusst

Auslüften von Bettwäsche am Fenster als ordnungsmäßiger Gebrauch

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Auslegen von trockener Bettwäsche auf dem Fenstersims eines geöffneten Fensters zum Lüften keinen erheblichen Nachteil für andere Wohnungseigentümer darstellt (LG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 04.12.2023 – 11 S 85/21). Das Verhalten gilt als sozialadäquat und üblich in vielen Haushalten.

 

Lüftung wird nicht von der Hausordnung untersagt

Im Streitfall forderten Kläger von ihren Nachbarn, das tägliche Lüften von Bettwäsche am Schlafzimmerfenster zu unterlassen. Sie argumentierten, dass dabei Staub und Haare in ihre Wohnung eindringen könnten und die Hausordnung solche Handlungen untersage. Diese Regelung betrifft jedoch nur Verhaltensweisen, die andere erheblich beeinträchtigen, wie das Aufhängen feuchter Wäsche, das zu Wasserschäden führen könnte. Das Gericht stellte klar, dass das bloße Auslegen trockener Bettwäsche hiervon nicht erfasst wird.

 

Kein erheblicher Nachteil

Die Kläger führten an, dass lose Bestandteile wie Haare oder Hautschuppen durch das Lüften in ihre Wohnung gelangen könnten. Das Gericht bewertete dies jedoch als geringfügige Beeinträchtigung, die im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens hinzunehmen ist. Es betonte, dass sozialadäquates Verhalten, das keine erheblichen Nachteile verursacht, nicht untersagt werden kann. Ein subjektiv empfundener Nachteil reicht nicht aus.

 

Urteil bestätigt sozialadäquates Verhalten

Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Die Kammer stellte fest, dass weder ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt noch eine erhebliche Beeinträchtigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegeben ist. Das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, wurde bestätigt.

 

Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt, dass im Wohnungseigentum sozialübliches Verhalten wie das Lüften von Bettwäsche geschützt ist, solange keine erhebliche Beeinträchtigung entsteht. Regeln in Hausordnungen sind nach Verkehrsanschauung und im Kontext des geordneten Zusammenlebens auszulegen.

 

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