Entscheidung des LG Flensburg
Das Landgericht Flensburg entschied (LG Flensburg, Urt. v. 17.04.2026 – 1 S 64/25), dass eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens unwirksam sein kann, wenn mehrere Mietparteien an den Auseinandersetzungen beteiligt sind und der Vermieter vor der Kündigung keine Bemühungen unternimmt, den Hauptverursacher der Konflikte zu ermitteln.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Zwischen einem Mieter und seiner Nachbarin kam es über einen längeren Zeitraum zu massiven Streitigkeiten mit Klopfen, Hämmern, Schreien und weiteren Ruhestörungen. Die Vermieterin mahnte beide Mietparteien mehrfach ab und sprach schließlich gegenüber beiden fristlose Kündigungen aus. Während sie gegen die Nachbarin bereits Räumungsklage erhoben hatte, verlangte sie später auch vom beklagten Mieter die Räumung der Wohnung. Dieser machte geltend, die Störungen seien stets von der Nachbarin ausgegangen und er habe lediglich auf deren Verhalten reagiert.
Darf die Vermieterin beiden Parteien kündigen?
Das Landgericht gab dem Mieter Recht. Zwar können erhebliche und nachhaltige Störungen des Hausfriedens grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Sind jedoch mehrere Mietparteien an den Auseinandersetzungen beteiligt, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres einen Beteiligten herausgreifen. Vielmehr muss er zumindest einfache und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Hauptverantwortlichen zu ermitteln, etwa durch Gespräche mit den beteiligten Mietern oder anderen Hausbewohnern.
Im konkreten Fall hatte die Vermieterin keinerlei Versuche unternommen, den Initiator der Streitigkeiten festzustellen. Da zudem bekannt war, dass das Mietverhältnis des Beklagten über viele Jahre beanstandungsfrei verlaufen war und die Konflikte erst nach Einzug der Nachbarin begannen, erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam.
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