In der Rechtsprechung ist es einhellige Meinung, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann, wenn Mieter*innen selbst von ihrer Wohnung aus mit Drogen handeln oder als Lager für Drogen nutzen (so z. B. AG Pinneberg, Urteil vom 29.08.2002 - 68 C 23/02; AG Hamburg, Urteil vom 23.03.2021 - 43b C 168/20).
Streitig ist aktuell jedoch, ob dies auch gilt, wenn das Kind der Mieter*innen ohne deren Wissen solche Handlungen vornimmt. Mieter*innen haben im Rahmen der Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB auch das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf ihre Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter u.a. auch Verwandte fallen.
Das LG Frankfurt a. M. entschied zuletzt (Beschluss vom 11.07.2019 – 2-11 S 64/19), dass Eltern sich nicht mit der fehlenden Kenntnis entschuldigen könnten und für das Verhalten des Kindes einstehen müssten wie bei eigenem Verschulden, da die Unzumutbarkeit für die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus dem allgemeinen Einflussbereich der Mieter*innen, nämlich vorliegend dem Verhalten des Kindes, herrühre.
Aktuell vertrat das LG Berlin jedoch das genaue Gegenteil (Hinweisbeschluss vom 09.06.2022 – 67 S 90/22). Da die Pflichtverstöße des Kindes für die Eltern nicht erkenn- oder beherrschbar gewesen seien, könne dies den Eltern jedenfalls nicht in einem solchen Umfang zugerechnet werden, dass es eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung begründen könne.
Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH hierzu künftig Klarheit schaffen wird.
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