Der BGH hat entschieden, dass Mieter*innen, die angeblich den Hausfrieden stören, Anspruch auf Auskunft haben können, von welchen Nachbar*innen die Beschwerden stammen (BGH, Urteil vom 22.02.2022 – Az. VI ZR 14/21).
Vermieter*innen als Verantwortliche haben dabei eine eingehende Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Auskunftsinteresse auf der einen Seite und dem Geheimhaltungsinteresse auf der anderen Seite.
Hierbei dürfte wohl in der Regel, dass Auskunftsinteresse überwiegen und die Datenweitergabe rechtmäßig sein, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person der Hinweisgeber*innen rechtfertigen sollen, trägt der/die Verantwortliche, also die Vermieter*innen.
Allein der Einwand, den Hinweisgeber*innen Vertraulichkeit zugesichert zu haben, führe laut BGH für sich nicht zum Recht, den Auskunftsersuchenden die Information zu verweigern, ebenso wenig ein pauschaler Verweis auf das Schutzbedürfnis der Hinweisgeber*innen und darauf, dass der/die Verantwortliche auf deren Hinweise angewiesen sei.
Das Interesse an der Geheimhaltung der Hinweisgeber*innen habe gegenüber dem Auskunftsinteresse insbesondere dann zurückzutreten, wenn die Hinweisgeber*innen wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht haben.
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