Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis als Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) als auch als Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) besitzen, müssen für jede dieser Tätigkeiten jeweils 20 Weiterbildungsstunden absolvieren – insgesamt also 40 Stunden Weiterbildung innerhalb eines dreijährigen Zeitraums. Diese Pflicht gilt auch für Angestellte, die beide Tätigkeiten ausüben.
Die Nachweispflicht für Weiterbildungsstunden wird pro Erlaubnis separat betrachtet. Daher hängt es vom Zeitpunkt der jeweiligen Erlaubniserteilung ab, wann ein Nachweis über die Weiterbildungsstunden gefordert werden kann.
Wichtig: Weiterbildungsstunden, die thematisch beide Erlaubnisse abdecken, dürfen nur für eine der beiden Erlaubnisse als Nachweis genutzt werden. Eine doppelte Anrechnung derselben Stunden ist nicht zulässig.
Der Nachweis wird für jede Erlaubnis unterschiedlich gefordert, je nachdem, wann die Erlaubnis erteilt wurde. Es ist wichtig, die Weiterbildungsperioden im Blick zu behalten, um rechtzeitig die geforderten Stunden nachzuweisen.