Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren gilt für Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Gewerbetreibende und Mitarbeitende, die an der Vermittlung oder Verwaltung mitwirken. Die Weiterbildungspflicht ist in § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Welche Anforderungen werden an die Weiterbildung gestellt?

Die Weiterbildung kann durch Live-Formate (Online oder in Präsenz), im Rahmen eines begleiteten Selbststudiums oder „in einer anderen geeigneten Form“ erfolgen. Anbieter müssen Anforderungen und Qualität der Weiterbildungen sicherstellen. Die inhaltlichen Anforderungen (Sachgebiete) an die Weiterbildung für Immobilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1) sowie die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung (Anlage 2) sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Wie ist der Nachweis zu führen?

Nachweise über Weiterbildungen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

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Häufig gestellte Fragen

Als Wohnimmobilienverwalter:in, Immobilienmakler:in oder Person, die unmittelbar an der Vermittlung und Verwaltung mitwirkt, unterliegen Sie einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht. Geregelt ist diese in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Umfang von 20 Stunden in einem Weiterbildungszeitraum von drei Jahren.
Bei einer Doppeltätigkeit, d.h. Sie sind sowohl als Immobilienverwalter:in als auch als Immobilienmakler:in tätig, müssen Sie insgesamt 40 Stunden nachweisen.

Sie können eigenständig entscheiden, wie Sie die vorgeschriebene "Weiterbildungs-Zeit" innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums verteilen – aber Achtung: Es können jederzeit die jeweils drei vorangegangenen Kalenderjahre geprüft und entsprechende Nachweise durch die Behörde eingefordert werden.

Bei der Überprüfung handelt es sich um eine Holschuld. Das bedeutet, dass die jeweilige Behörde aktiv auf Sie zugeht, um entsprechende Nachweise abzufragen. Die prüfenden Instanzen sind von den Bundesländern geregelt. Teilweise sind es Ordnungs- und Gewerbeämter oder auch die IHK.

Die einzelnen Zertifikate und Nachweise müssen Sie dabei zunächst nicht vorlegen, sondern eine Erklärung abgeben, in der Sie als Gewerbetreibender versichern, dass die Weiterbildungsverpflichtung von Ihnen und ggf. den Mitarbeitenden eingehalten wurde.
Diese Erklärung muss die Angabe von Weiterbildungsmaßnahmen mit Datum, Inhalt und Umfang sowie den Weiterbildungsanbieter enthalten.

Als Wohnungsverwalter:in absolvieren Sie im ersten Jahr sechs Weiterbildungsstunden. Im zweiten Jahr waren es schon neun, im dritten Jahr noch fünf. Damit haben Sie Ende des dritten Jahres die geforderten 20 Stunden erreicht – kein Problem!

Aber Vorsicht: Bis zum Ende des vierten Jahres müssen Sie dann mindestens sechs weitere Stunden absolvieren, um am Jahresende wieder auf 20 Stunden zu kommen!

Denn es gilt:
Am Ende eines jeden „Dreijahres-Turnus“ müssen Sie immer mindestens 20 Weiterbildungsstunden nachweisen können!

Seit über 30 Jahren machen wir Seminare und Trainings für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft:
Sowohl unsere Präsenz- als auch unsere Online-Seminare erfüllen die Qualitätsanforderungen der MaBV im Hinblick auf die Planung, die systematische Organisation und vor allem auch die Auswahl unserer Trainerinnen und Trainer.

Zum Ende jeder Teamplan-Veranstaltung erhalten Sie von uns eine Teilnahmebestätigung mit allen erforderlichen Angaben, die Sie bitte mindestens fünf Jahre aufbewahren – und ggf. bei Anordnung der Behörde vorlegen.

Selbstverständlich stehen wir für eine zielgerichtete Beratung hinsichtlich der Weiterbildungsverpflichtung zur Verfügung – egal ob individuell oder für das ganze Unternehmen.

Wir planen Ihre Weiterbildungen mit Weitsicht!

Gewerbetreibende und deren Beschäftigte, die einen Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau oder als geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin besitzen, müssen in den ersten drei Jahren nach ihrem Abschluss keine Weiterbildungsstunden nachweisen. Der Abschluss selbst wird als Weiterbildung anerkannt.

Bei juristischen Personen (z. B. GmbH oder AG) gilt die Pflicht zur Weiterbildung für alle gesetzlichen Vertreter. Eine Ausnahme besteht, wenn andere Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen und der nicht weitergebildete Vertreter keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausübt. Dies muss durch einen Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag dokumentiert werden.

Die Weiterbildungspflicht kann unter bestimmten Bedingungen auf Führungspersonal delegiert werden, das eine direkte Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitenden hat, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben. Wenn der Gewerbetreibende oder ein gesetzlicher Vertreter selbst solche Tätigkeiten ausführt, ist eine Delegation jedoch nicht möglich.

Wer die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungspflicht verletzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, da dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn:

  • Nachweise oder Unterlagen zu Weiterbildungsmaßnahmen nicht vorliegen oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • einer behördlichen Anordnung zur Abgabe einer Erklärung über absolvierte Weiterbildungen nicht nachgekommen wird.

Das Bußgeld kann vermieden werden, indem die Nachweispflicht vollständig und fristgerecht erfüllt wird.

Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis als Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) als auch als Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) besitzen, müssen für jede dieser Tätigkeiten jeweils 20 Weiterbildungsstunden absolvieren – insgesamt also 40 Stunden Weiterbildung innerhalb eines dreijährigen Zeitraums. Diese Pflicht gilt auch für Angestellte, die beide Tätigkeiten ausüben.

Die Nachweispflicht für Weiterbildungsstunden wird pro Erlaubnis separat betrachtet. Daher hängt es vom Zeitpunkt der jeweiligen Erlaubniserteilung ab, wann ein Nachweis über die Weiterbildungsstunden gefordert werden kann.

Wichtig: Weiterbildungsstunden, die thematisch beide Erlaubnisse abdecken, dürfen nur für eine der beiden Erlaubnisse als Nachweis genutzt werden. Eine doppelte Anrechnung derselben Stunden ist nicht zulässig.

Der Nachweis wird für jede Erlaubnis unterschiedlich gefordert, je nachdem, wann die Erlaubnis erteilt wurde. Es ist wichtig, die Weiterbildungsperioden im Blick zu behalten, um rechtzeitig die geforderten Stunden nachzuweisen.

Zum Ende jeder Teamplan-Veranstaltung erhalten Sie von uns eine Teilnahmebestätigung mit allen erforderlichen Angaben. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und bei Anordnung der Behörde vorzulegen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für eine zielgerichtete Beratung zur Weiterbildungsverpflichtung zur Verfügung – ganz gleich, ob individuell oder für das gesamte Unternehmen.

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